§1 Vertragsgegenstand
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge, die als “Vermittlungsvertrag” geschlossen werden. Die AGB unter www.24more.com/vermittlung sind demnach für diesen Vertragsgegenstand nicht gültig.
NOVA AEATAS GmbH agiert als Personalberatung, die qualifizierte Fach-und Führungskräfte (im folgenden Kandidaten genannt) an seine Mandantenvermittelt und weitere Rekrutierungsdienstleistungen anbietet.
1.1 Ein Kandidat gilt als durch NOVA AEATAS GmbH empfohlen, sobald dem Mandanten Informationen übermittelt wurden, die es ermöglichen, den Kandidaten zu identifizieren. Der Weg der Übermittlung ist dabei irrelevant.
1.2 Es besteht für NOVA AEATAS GmbH keine Verpflichtung bezüglich einer Anzahl an Kandidaten oder einer Lieferfrist.
§2 Vertragsschluss
2.1 Der Vertragsschluss zwischen NOVA AEATAS GmbH und dem Auftraggeber kann fernmündlich (Videochat, Telefon), elektronisch (E-Mail, Adobe Sign oder andere elektronische Form) oder schriftlich erfolgen. Als Vertragsannahme gilt auch die explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot. Hierbei sind etwaige Bindungsfristen zu beachten, sofern diese im Angebot gesondert angegeben sind.
2.2 Fernmündlich kommen Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Auftraggeber willigt ein, dass wir das Telefonat mit ihm und/oder den jeweiligen Videochat zu Beweis- /Dokumentationszwecken aufzeichnen.
2.3 312i Abs. 1 S. 1Nr. 1 – 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.
§3 Honoraranspruch
3.1 Schließt der Mandant (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) innerhalb von 12 Monaten mit einem von NOVA AEATAS GmbH empfohlenen Kandidaten einen Vertrag (Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag oder eine vergleichbare vertragliche Abrede), so ist der Mandant verpflichtet an NOVA AEATAS GmbH ein Vermittlungshonorar zu zahlen. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn zu dem Zeitpunkt der Vertragsschließung des Arbeitsvertrags dieser Vermittlungsvertrag bereits beendet ist. Der Vergütungsanspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Mandanten und Kandidat.
3.2 Ein Kandidat gilt als vermittelt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung ein Arbeitsvertrag zwischen dem Mandanten, als Arbeitgeber, und dem Kandidaten unterzeichnet wird, unabhängig von der Berufsbezeichnung und Niederlassung der Einrichtung des Mandanten.
Dies gilt auch, wenn der Kandidat in der Vergangenheit schon beim Mandanten gearbeitet oder sich schon einmal bei ihm beworben hat.
3.3 Die Vermittlungsprovision wird in jedem individuellen Angebot festgelegt, beträgt jedoch mindestens 20 % des Bruttojahreszielgehalts (On-Target Earnings, OTE) des Kandidaten. Dieser Betrag setzt sich aus dem garantierten Bruttojahresgehalt und zusätzlichen Leistungen zusammen, wie z. B. Boni, erfolgsabhängigen Vergütungen, Aktienpaketen, Prämien oder Firmenwagen. Ein Firmenwagen wird hierbei pauschal mit 8.000 Euro bewertet. Sollte es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten nicht möglich sein, den genauen Wert der Zusatzleistungen zu bestimmen, wird zwischen der NOVA Aetas GmbH und dem Mandanten ein Pauschalbetrag vereinbart, der bei der Berechnung der Vermittlungsprovision zugrunde gelegt wird. Die Mindestprovision beträgt jedoch in jedem Fall 6.000 Euro.
Sollte der vermittelte Kandidat eine andere Qualifikation haben oder eine andere Stelle antreten, wird das Vermittlungshonorar prozentual gleichbleiben. im Vertrag im Voraus vereinbart.
3.4 Die in Rechnung gestellte Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist sofort nach Rechnungsstellung zu begleichen. Befindet sich der Mandant in Verzug, hat NOVA AETAS GmbH Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen. NOVA Aetas GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.
3.5 Bei nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebung oder sonstiger Beendigung des Vertrages findet keine Rückerstattung des Honorarsstatt.
3.6 Reisekosten der Kandidaten zum Vorstellungsgespräch beim Mandanten werden gesondert zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten abgerechnet. NOVA Aetas GmbH GmbH schließt jegliche Kostenübernahme aus.
§4 Eignung des Kandidaten
4.1 NOVA Aetas GmbH sichtet Lebensläufe und führt persönliche oder telefonische Vorgespräche mit den Kandidaten, um deren Eignung zu ermitteln. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben des Kandidaten oder der persönlichen Einschätzungen wird von NOVA Aetas GmbH nicht übernommen. Die abschließende Beurteilung, ob der Kandidat die gewünschten Fähigkeiten und die charakterliche Eignung für die jeweilige Aufgabe besitzt, erfolgt ausschließlich durch den Mandanten.
4.2 Wird der Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten gekündigt oder tritt der Kandidat die Arbeit nicht an, bleibt der Vergütungsanspruch für die Vermittlung durch NOVA Aetas GmbH bestehen. Es findet keine Rückerstattung oder Nachbesetzung durch NOVA Aetas GmbH statt.
4.3 Bei Einstellung von ausländischen Kandidaten obliegt es dem Mandanten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Prozesse unverzüglichbehördlich zu hinterfragen und zu veranlassen.
§5 Informationspflichten
5.1 Der Mandant verpflichtet sich NOVA Aetas GmbH umgehend über alle Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Personalvermittlung haben können.
5.2 Kommt ein Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten zustande, informiert der Mandant NOVA Aetas GmbH eigeninitiativ und innerhalb von 3 Werktagen ab Vertragsschluss (zwischen Mandanten und Kandidat) in Textform darüber. In diesem Fall übermittelt der Mandant zusätzlich alle für die Provisionsberechnung notwendigen Informationen, insbesondere den Arbeitsvertrag an NOVA Aetas GmbH. Hierzu stellt der Mandant sicher, dass der Kandidat sein Einverständnis zur Datenübermittlung erteilt hat, dass NOVA Aetas GmbH alle zur Berechnung notwendigen Informationen und Unterlagen erhalten und einsehen kann. Dies gilt insbesondere für die im Angebot festgelegte Vermittlungsprovision. Sollte keine Meldung erfolgen, erhöht sich das Vermittlungshonorar um 300%.
5.3 Vor Beginn der Kandidatensuche informiert der Mandant NOVA Aetas GmbH detailliert in Textform über die vakante(n) Position(en) und das zu suchende Anforderungsprofil (notwendige Eigenschaften und Fähigkeiten) eines passenden Kandidaten.
5.4 Der Mandant gibt NOVA Aetas GmbH zu jedem Kandidaten binnen 5 Werktagen nach Empfehlung eine Rückmeldung, ob der Kandidat im Prozess weiterhin berücksichtigt oder abgesagt werden soll.
5.5 Es besteht für NOVA Aetas GmbH keine Pflicht zur Besetzung der vakanten Position(en).
5.6 Dem Mandanten ist bewusst, dass es sich bei den Angaben im Anforderungsprofil um grundsätzliche Zielvorstellungen handelt. Der Mandant ist sich daher auch bewusst, dass je nach Lage des Bewerbermarktes eine Besetzung der Position mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben nicht garantiert werden kann. Unter Betrachtung des Gesamtinteresses vom Mandanten und NOVA Aetas GmbH dürfen entsprechend auch Bewerber vorgeschlagen werden, die nicht alle gewünschten Eigenschaften und Fähigkeiten besitzen oder nur zu für sie günstigeren Arbeitsbedingungen bereit sind sich zu bewerben.
§6 Haftung/Gewährleistung
6.1 NOVA Aetas GmbH übernimmt bei Erfüllung des Vermittlungsvertrages keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit.
6.2 NOVA Aetas GmbH übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Qualität und Güte der Arbeitsleistung des vermittelten Kandidaten. Sie sind ebenso wie Eigenschaften, Qualifikationen und/oder schriftliche oder mündliche Angaben des Kandidaten keine Zusicherung von NOVA Aetas GmbH
6.3 Die Überprüfung der vom Kandidaten gemachten Angaben obliegt allein dem Mandanten.
6.4 Für Vermögensschäden aus der Vermittlungstätigkeit haftet NOVA Aetas GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 k BGB.
§7 Nutzungsrechte und Urheberrechte
7.1 Sämtliche Arbeitsergebnisse, Leistungen und Informationen, die von NOVA Aetas GmbH für den Auftraggeber produziert und zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht von NOVA Aetas GmbH.
7.2 Der Auftraggeber erhält kein Nutzungsrecht in Bezug auf Werbetexte/Stellenanzeigen, die von NOVA Aetas GmbH auf Webseiten verökentlicht worden sind.
7.3 Der Auftraggeber garantiert, dass alle an NOVA Aetas GmbH übermittelten Angaben und Inhalte frei von Rechten Dritter und rechtlich zulässig sind. NOVA Aetas GmbH ist nicht dazu verpflichtet die vom Auftraggeber übermittelten Inhalte, einschließlich der Bild- und Textelementen und sonstigen Angaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit bzw. rechtliche Zulässigkeit und/oder die mögliche Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums vollständig frei.
7.4 Die Verletzung unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie unserer Urheberrechte werden zivilrechtlich immer verfolgt und strafrechtlich bei der zuständigen Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht.
§8 Referenznennung
8.1. Der Auftraggeber räumt NOVA Aetas GmbH das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die von NOVA Aetas GmbH – im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit – erbrachten Leistungen zu beschreiben und im Zusammenhang einer Referenzkundennennung zu verwenden. Dazu gehört unter anderem die Verwendung von Logos des Auftraggebers; die Verwendung von Fotos, Videos, Grafiken und anderem Material, welches im Kontext der Zusammenarbeit entstanden ist; sowie der Verökentlichung von Ergebnissen zur publizistischen Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien.
8.2 Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen von NOVA Aetas GmbH wird dabei Rücksicht genommen.
§9 Verschwiegenheit
9.1 NOVA Aetas GmbH sichert dem Auftraggeber Verschwiegenheit über die zu besetzende Position und das Unternehmen zu, soweit dies im Rahmen der Vermittlung möglich ist.
§10 Kündigung des Vertrages
10.1 Jede Vertragspartei kann den Vermittlungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt NOVA Aetas GmbH insbesondere vor, wenn der Mandant seinen o. g. Pflichten nicht oder unzureichend nachkommt.
10.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform per E-Mail, Fax oder Brief.
§11 Datenschutz
11.1 Mit Annahme des Angebots wird gleichzeitig die beidseitige Beachtung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze vereinbart.
11.2 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass NOVA Aetas GmbH seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet.
11.3 Wir informieren separat in unserer Datenschutzerklärung über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die dies bezüglichen Rechte der Betrokenen. Sie bestätigen, unsere Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme unserer Dienste zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein.
11.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Daten, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Davon ausgenommen sind Informationen, die allgemein zugänglich sind bzw. geworden sind oder bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bekannt waren. Unternehmen, die mit einer Partei i.S.d. §§ 15 k AktG verbunden sind, sind nicht Dritte im Sinne von vorstehen dem Satz 1; gleiches gilt für Personen und Unternehmen, die zur Erfüllung des Vertrages von einer Partei beauftragt wurden und die in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet (worden) sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung setzt sich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für ein Jahr fort.
11.5 Sie willigen widerruflich in die Kontaktaufnahme durch unser Unternehmen im Wege von Fernkommunikationsmitteln ein (z.B. E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste). Sollten Sie einer Kontaktaufnahme durch uns widersprechen, muss diese schriftlich erfolgen. Hierzu können Sie uns eine E-Mail zukommen lassen an: info@24more.com oder den herkömmlichen Postweg nutzen. In dem Widerspruch sind sämtliche Kontaktmöglichkeiten zu benennen, über die wir Sie nicht mehr kontaktieren dürfen. Dies bezügliche Unvollständigkeit geht nicht zu unseren Lasten. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Mail bei uns.
§12 Schlussbestimmungen
12.1 Erklärungen: Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Schriftform erfolgen. NOVA Aetas GmbH kann hierzu die vom Auftraggeber im Auftragsschreiben angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Auftraggeber NOVA Aetas GmbH unverzüglich mitteilen.
12.2 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform nach § 126b BGB (z.B. E-Mail oder Brief). Ebenso gilt dies für Änderungen und Ergänzungen des Vermittlungsvertrags. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
12.3 Aufrechnung: Der Auftraggeber kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betrokenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von NOVA Aetas GmbH unbestritten ist.
12.4 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.5 Gerichtsstand: Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Auftraggeber sind die Gerichte in Braunschweig. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zuerheben.
12.6 Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch.
12.7 Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher und redlicher Betrachtungsweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
AGB Version: 11.09.2024
NOVA Aetas GmbH, Hamburg, Deutschland